17.10.06

Den Haag bereitet sich auf türkische Klagewelle vor...

Das umstrittene Meinungsverbotsgesetz Frankreichs kollidiert, wie nicht anders zu erwarten mit der "KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN IN DER FASSUNG DES PROTOKOLLS Nr. 11" der EU (s. § 9 u. 10)

"Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

1 Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum
Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht,
Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

2 Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als
vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer
demokratischen Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral
oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäusserung

1 Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht
schliesst die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur
Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher
Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel
schliesst nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder
Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

2 Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich
bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen
Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen
unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des
Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes
oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen
Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit
der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.

Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern

Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt
werden, dass sie den Hohen Vertragschliessenden Parteien verbietet,
die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.

Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte

Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder
Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt
werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschliessenden Teils
oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind."


Auch wenn hier alles eher 'wischi-waschi' gehalten wurde, ist die Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit eindeutig: Türken in ganz Europa als auch die türkische Regierung selbst bereiten daher bereits Anklageverfahren gegen Frankreich vor.

Desweiteren wird auf staatlicher Ebene eine Klage bei den UN eingereicht, da aufgrund der Statuten der UN "kein Staat einen anderen Staat des Völkermordes bezichtigen darf, sofern kein rechtmaessiges Verfahren (der UN) dazu diesen Staat als solches verurteilt hat".


Dies wird u.U. dazu führen, das mitunter 20 Staaten, die die Völkermords - Beleidigungen politisch auf pseudo-legitimes Terrain brachten, ihre Steuergelder noch einmal dafür aufwenden werden müssen, diese Statuten zu revidiern und richtigzustellen, da der betroffene Staat entsprechenden "Entschaedigungsforderungen" aufgrund des internationalen Rufmordes an diese 20 Staaten einfordern darf.

Zudem stellt die türkische Regierung eine Korrektur des umstrittenen Paragraphen 301, das die beweislose Anschuldigungen und Herabwürdigungen der Türkei und der Existenz der Türken in Strafe stellt, in einem Gesetzesvergleich mit identischen Gesetzen anderer EU Staaten (z.B. Italien, Frankreich, Griechenland etc.) in Aussicht, wenn die EU die Existenz dieser Gesetze in den EU - Laendern der Türkei logisch erlaeutern kann.

Die Aufnahmeverhandlungen mit der Türkei werden somit noch holpriger.

Neu ist jedoch, das die EU immer öfter mit eigenen Misstaende in ihrem System konfrontiert wird und auf fehlerhafte Urteilssprechungen hingewiesen wird und damit in Erklaerungsnot kommt.

So hat das extreme Hochsetzen der ethischen Messlatte für die Integritaet eines Landes, das in die EU aufgenommen werden möchte, letztenendes aber auch einen Kontroll- und Feedback - Effekt in der EU!

Eins steht jetzt schon fest: ohne Korrektur solcher eigener Fehler sind Forderungen an die Türkei nicht haltbar.

Frankreichs süffisante Spielerei mit der Meinungsfreiheit stellt daher die derzeitige finnische EU - Praesidentschaft auf echte Probleme.

Probleme, die das Zurücknehmen einiger Forderungen an die Türkei verursachen könnten...